Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 07.08.2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Sichtverhältnisse gut gewesen seien, wenig Verkehr geherrscht habe, der Beschuldigte lediglich eine abstrakte jedoch keine konkrete Gefahr geschaffen habe und er nicht absichtlich zu schnell gefahren sei.