Demnach begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet. Die Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen. So hat das Bundesgericht zunächst festgehalten, dass auf nicht richtungsgetrennten Strassen ausserorts aufgrund des Gegenverkehrs und des Risikos auf die Gegenfahrbahn zu geraten, ein höheres Risiko bestehen kann als auf Autobahnen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, 2014, N 67 ff. zu Art. 90).