Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts beträgt 80 km/h (pag. 122 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Werden die Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet.