Der Hinweis, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht, aber nicht überschritten worden sei, ist unbehelflich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 07.08.2008). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.