Es liegen daher keine Anzeichen vor, welche an der Messung Zweifel aufkommen lassen. Alleine der Standort auf fremden Kantonsgebiet vermag die Messung nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die gemessene Geschwindigkeit von 116 km/h kann daher abgestellt werden. Die Kammer erachtet es demzufolge als erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2016 auf der Kantonsgrenze zwischen Bern und Luzern die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h überschritten hat. IV. Rechtliche Würdigung