11 Z. 16). Sie [die Berner Polizei] solle das Radarmessgerät richtig bedienen. Er habe sich schon seine Gedanken gemacht. Wenn sie es schon nicht am richtigen Ort aufstellen können, so kämen auch Zweifel an der Messung auf (pag. 200, Z. 22- 24). Die Zweifel an der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sind unbegründet. Aus dem Eichzertifikat geht hervor, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und es eingesetzt werden darf.