Der Beschuldigte bestätigte, der verantwortliche Fahrzeuglenker zu sein (pag. 8; pag. 97). Wie bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Beweismittels bereits ausgeführt, gelangte die Kammer zum Schluss, dass sich der Personenwagen des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung auf der Kantonsgrenze befand. Da für ein solches Radarbild eine gewisse Strecke gemessen wird und der Beschuldigte aus dem Kanton Bern über die Kantonsgrenze in Richtung G.________(Ort) fuhr, erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits im Kanton Bern. Diese war denn auch ausschlaggebend für die Auslösung des Radarbildes.