Weiter stellte sich als unbestritten heraus, dass das Radarmessgerät der Berner Kantonspolizei auf Luzernischem Boden aufgestellt worden war (pag. 64). Wie bereits aufgezeigt, hat dies auf die Verwertbarkeit des Radarbildes keinen Einfluss. Der Personenwagen des Beschuldigten wurde auf diesem Strassenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gemessen, was nach Abzug der Sicherheitsmarge einer massgebenden Geschwindigkeit von 110 km/h entspricht. Daraus resultierte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h. Der Beschuldigte bestätigte, der verantwortliche Fahrzeuglenker zu sein (pag.