11. Beweiswürdigung durch die Kammer Grundsätzlich ist der Sachverhalt unbestritten. So fuhr der Beschuldigte am Mutter- tags-Sonntag, dem 8. Mai 2016 mit seinem Personenwagen Hyundai (LU .________) auf der F.________(Strasse) von E.________(Ort) nach G.________(Ort). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf diesem Strassenabschnitt (Hauptstrasse, ausserorts) 80 km/h. Das Wetter war schön und die Fahrbahn trocken (pag. 23). Weiter stellte sich als unbestritten heraus, dass das Radarmessgerät der Berner Kantonspolizei auf Luzernischem Boden aufgestellt worden war (pag.