10. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 (pag. 30), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe am 8. Mai 2016 um 12:09 Uhr in E.________(Ort), auf der F.________(Strasse), in Fahrtrichtung G.________(Ort) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 30 km/h überschritten, wodurch er eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe und auch in Kauf genommen habe.