10 Boden aufzustellen und dies seither von der Kantonpolizei Bern an dieser Stelle auch nicht mehr praktiziert wird, lässt sich vorliegend aus dem Vorgehen der Berner Polizei kein bewusst rechtswidriges oder gar vorsätzliches Fehlverhalten abzuleiten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde und damit die Geschwindigkeitsmessung sowie das Radarbild als Beweismittel verwertbar sind. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung