Dagegen gilt es eine grobe Verkehrsregelverletzung zu überprüfen. Auch wenn es sich dabei nicht um einen Fall schwerer Kriminalität i.e.S. handelt, wiegt er dennoch schwer genug, um der Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Damit sind sowohl die Messung als auch deren Verwertbarkeit verhältnismässig. Schliesslich kann den Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach die Berner Polizisten vorsätzlich einen falschen Standort angegeben haben und damit über den wahren Standort des Radarmessgerätes hinweg täuschen wollten.