Die Zuständigkeitsordnung diene der Wahrung der Souveränität der Kantone bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben (BGE 142 IV 23, E. 3.2). Es lässt sich somit vorliegend nicht sagen, die mit der Beweisregel geschützten Interessen des Beschuldigten hätten Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung und es bedürfe der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren (vgl. BGE 142 IV 23, E. 3.2). Die begangene Rechtswidrigkeit wiegt nicht schwer. Dagegen gilt es eine grobe Verkehrsregelverletzung zu überprüfen.