Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung, die Aufdeckung von Straftaten zu verhindern. So hält das Bundesgericht auch fest, dass die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien. Die Zuständigkeitsordnung diene der Wahrung der Souveränität der Kantone bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben (BGE 142 IV 23, E. 3.2).