Die Einordnung als Ordnungsvorschrift sei folglich nicht zu beanstanden und die Blutprobe als Beweis verwertbar (MANGO-MEIER, in: AJP 2016, S. 1548 ff.). Im Vergleich zur Nacheile mit Anhaltung und anschliessender Blutentnahme im erwähnten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23, stellt das Aufstellen eines Radarmessgerätes auf fremden kantonalen Boden einen schwächeren hoheitlichen Eingriff in die Zuständigkeitsordnung eines anderen Kantons dar. Des Weiteren diente dieses Vorgehen der Verkehrssicherheit, was ebenfalls im Interesse des Kantons Luzern gewesen sein dürfte. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung, die Aufdeckung von Straftaten zu verhindern.