Das Bundesgericht führe zu Recht aus, dass es sich bei den Regeln über die Zuständigkeit nicht um Normen handle, die im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien. Das Interesse an der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses überwiege somit das Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsregelung. Die Einordnung als Ordnungsvorschrift sei folglich nicht zu beanstanden und die Blutprobe als Beweis verwertbar (MANGO-MEIER, in: AJP 2016, S. 1548 ff.).