Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung ist daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses (BGE 142 IV 23, E. 3.2 mit Hinweisen). In der Kommentierung dieses Urteils wird weiter festgehalten, dass in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt keine Vorschriften verletzt worden seien, die in erster Linie dem Schutz der beschuldigten Person dienen und die Durchführung eines fairen Verfahrens garantieren sollen. Das Bundesgericht führe zu Recht aus, dass es sich bei den Regeln über die Zuständigkeit nicht um Normen handle, die im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien.