Die Zuständigkeitsordnung schützt nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Es lässt sich somit nicht sagen, die mit der Beweisregel geschützten Interessen des Beschwerdegegners hätten Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung und es bedürfe der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Beschwerdegegners zu wahren. Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung ist daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses (BGE 142 IV 23, E. 3.2 mit Hinweisen).