118, S. 8 der Urteilsbegründung). Es trifft allerdings zu, dass die Polizeibeamten der Kantonspolizei Bern auf dem Gebiet des Kantons Luzern für die Messung der Geschwindigkeit nicht zuständig waren. Ferner liegt keine Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern vor, wonach die Zuständigkeit der Kantonspolizei Bern übertragen worden wäre. Insofern ist, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt und vom Verteidiger auch gerügt wurde, die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten ohne gesetzliche Grundlage und damit grundsätzlich rechtswidrig erfolgt.