Die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche unbestrittenermassen das massgebliche Radarbild auslöste, muss deshalb bereits im Kanton Bern begonnen haben. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die örtlich zuständige Polizei des Kantons Luzern ohne Weiteres ein Radarmessgerät hätte aufstellen und Geschwindigkeitskontrollen hätte durchführen dürfen und der Beweis hätte somit von der Strafverfolgungsbehörde korrekt erhoben werden können (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 28.03.2007 über die Kontrolle des Strassenverkehr [SKV; SR 741.013]; pag. 118, S. 8 der Urteilsbegründung).