SVG keine Fälle schwerer Kriminalität dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2015 vom 18.01.2016, E. 2.2). Die Schwere der Straftat legt hier deshalb grundsätzlich die Unverwertbarkeit des unrechtmässig erlangten Beweismittels nahe (MANGO-MEIER, in: AJP 2016, S. 1548 ff.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in E.________(Ort) auf der F.________(Strasse) (ausserorts) in Fahrtrichtung G.________(Ort) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h überschritten zu haben. Der genaue Streckenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte die Geschwindigkeit um 30 km/h überschritt, lässt sich nicht abschliessend definieren.