8 Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 67 f. zu Art. 141). Auch bei einem schweren Tatvorwurf ist es angezeigt, die Rechte der beschuldigten Person angemessen zu wahren. Gültigkeitsvorschriften unterscheiden sich gerade dadurch von den Ordnungsvorschriften, dass sie vor der Missachtung zentraler Interessen der beschuldigten Person zur Beweiserlangung schützen.