Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen. Als Ordnungsvorschrift wurde z.B. die Zuständigkeitsverteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung eines Mobiltelefons nach einer polizeilichen Anhaltung qualifiziert. Der Gesetzgeber verweist für die Unterscheidung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften auf den Schutzzweck der Norm: