In einem zweiten Schritt ist schliesslich die eingangs gestellte Frage der Verwertbarkeit des Radarfotos zu prüfen. Vorab kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit von Beweisen verwiesen werden (pag. 117 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen Gültigkeitsvorschriften einerseits und Ordnungsvorschriften andererseits auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückgeführt wird. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben.