Die Annahme der Polizei, dass sich das Fahrzeug zu 2/3 auf Luzernischem und 1/3 auf Bernischem Boden befunden habe, sei nicht richtig. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Missachtung der Zuständigkeitsregelung im konkreten Fall die Durchsetzung der Strafverfolgungsinteresse überwiege. Der Beweis sei deshalb unverwertbar.