Die Kontrolle habe nicht der Verkehrssicherheit gedient, der Beschuldigte sei auch nicht aus dem Verkehr gezogen worden. Schliesslich habe die Polizei durch falsche Pläne täuschen wollen. All dies führe zum Ergebnis, dass die Beweise unverwertbar seien. Bei der Prüfung der Verwertbarkeit seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe lediglich eine abstrakte, nicht jedoch eine konkrete Gefahr geschaffen. Zudem habe sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Messung bereits vollständig auf Luzernischem Boden befunden. Es sei sich hierzu der Messablauf von Radargeräten vor Augen zu führen: