Die Radarmessung durch die Bernische Polizei sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und sei nicht verhältnismässig gewesen, womit ein Grundrechtseingriff vorliege. Weiter sei die Kontrolle rechtswidrig durchgeführt worden, da die Polizei gewusst habe, wo die Grenze verlaufe. Es liege keine schwere Straftat vor, die Sichtverhältnisse seien an diesem Tag gut gewesen, es habe wenig Verkehr geherrscht und der Beschuldigte sei nicht absichtlich zu schnell gefahren. Die Kontrolle habe nicht der Verkehrssicherheit gedient, der Beschuldigte sei auch nicht aus dem Verkehr gezogen worden.