Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23 müsse eine Dringlichkeit für die Kontrolle der Fahrfähigkeit bestehen. Bei einem fixen Radarmessgerät liege keine Dringlichkeit vor, welche das Handeln einer unzuständigen Polizei rechtfertigen könne. Die Kantone würden die primäre Verantwortung für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet tragen (Botschaft des Bundesrates vom 20.11.1996, BBl 1997 I 1, S. 236 f. zu Art. 53 BV). Die Radarmessung durch die Bernische Polizei sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und sei nicht verhältnismässig gewesen, womit ein Grundrechtseingriff vorliege.