Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Polizeibeamten über ihre Zuständigkeit in einem Irrtum befunden hätten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Geschwindigkeitsmessung und damit das Radarbild als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar seien (pag. 118, S. 8 der Urteilsbegründung). 7.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten aus, dass das Radarmessgerät im Zeitpunkt der Messung auf Luzerner Boden gestanden sei. Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23 müsse eine Dringlichkeit für die Kontrolle der Fahrfähigkeit bestehen.