Die Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei demnach vorliegend weniger Gewicht beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Ergänzend lasse sich festhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Beamten der Kantonspolizei Bern vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossen hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Polizeibeamten über ihre Zuständigkeit in einem Irrtum befunden hätten.