Einen Vorrang der geschützten Interessen des Beschuldigten vor dem Interesse an der Wahrheitsfindung lasse sich mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen jedoch nicht begründen, zumal das Beweismittel ohne Weiteres durch die örtlich zuständige Polizei hätte gewonnen werden können und es sich vorliegend um die Ahndung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln, d.h. ein Vergehen, welches jedenfalls abstrakt zu einer Gefährdung Dritter geführt habe, handle. Die Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei demnach vorliegend weniger Gewicht beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses.