7. Ausführungen der Vorinstanz und des Beschuldigten 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kantonspolizei Bern vorliegend im Kanton Luzern gehandelt habe. Dadurch sei die Geschwindigkeitskontrolle nicht lege artis, sondern in Verletzung einer solchen Zuständigkeitsordnung durchgeführt worden.