Diese erscheinen nachvollziehbar und belegt. Der Beschuldigte hat sich somit auch im Zeitpunkt der Messung zumindest teilweise noch auf Bernischem Boden befunden, womit der Handlungsort auch im Kanton Bern liegt. Bereits am 23. Mai 2016 wurden von der Kantonspolizei Lenkerabklärungen getroffen (pag. 2). Der Anzeigerapport datiert schliesslich vom 30. Juni 2016 (pag. 1). Damit ist auch belegt, dass die Bernischen Behörden zuerst Verfolgungshandlungen aufgenommen haben. Hinsichtlich des verspäteten Einwandes der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Berner Behörden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 116, S. 6 der Urteilsbegründung).