Zum Zeitpunkt der Messung hat sich der Beschuldigte auf der Kantonsgrenze befunden. In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Luzern überschritten hat. (pag. 116, S. 6 der Urteilsbegründung). Den Auslöser für die Geschwindigkeitsmessung hat der Beschuldigte bereits im Kanton Bern gegeben. Zusammenfassend kann auf die Ausführungen zum Fahrzeugsstandort der Kantonspolizei Bern abgestellt werden. Diese erscheinen nachvollziehbar und belegt.