Sodann wurden Vergleichsbilder erstellt, bei denen ebenfalls dieselben Einzeichnungen gemacht wurden (Blatt 3a; pag. 72). Auch wenn dafür, wie vom Verteidiger richtigerweise vorgebracht, nicht dasselbe Fahrzeugmodell verwendet wurde, wurde darauf die gemessene Situation nachgestellt. Am Ergebnis, wonach sich das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung teilweise noch im Kanton Bern befunden hat, vermag das unterschiedliche Fahrzeugmodell nichts zu ändern. Zum Zeitpunkt der Messung hat sich der Beschuldigte auf der Kantonsgrenze befunden.