69 und 70) ist der Standort des Radarmessgerätes und dessen Messrichtung aufgeführt. Wird dieses Foto mit dem Radarbild auf Blatt 1b verglichen, so geht daraus hervor, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch vor der ersten Leitlinie des Kantons Luzern befunden hat. Die Kantonsgrenze und die erste Leitlinie des Kantons Luzern wurden auf dem Foto (Blatt 1a; pag. 67) eingezeichnet. Daraus geht hervor, dass die Kantonsgrenze vor dem Hinterrad des Personenwagens des Beschuldigten verläuft und sich somit der hintere Teil des Fahrzeugs noch im Kanton Bern befunden hat. Sodann wurden Vergleichsbilder erstellt, bei denen ebenfalls dieselben Einzeichnungen gemacht wurden (Blatt 3a;