22 ff.; pag. 63 ff.). Den Ausführungen des Berichts vom 17. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass das Radargerät am 8. Mai 2016 – entgegen den Ausführungen im ersten Bericht vom 20. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft - nicht direkt hinter der dortigen Leitplanke, sondern tatsächlich einige Meter weiter vorn in Fahrtrichtung G.________(Ort) auf dem Ausstellplatz aufgestellt worden sei (pag. 63). Unbestritten ist, dass das Radarmessgerät auf dem Gebiet des Kantons Luzern stand (pag. 64). Zum Standort des Fahrzeugs führte die Kantonspolizei Bern Folgendes aus: «Das betroffene Fahrzeug, PW, Marke Hyundai, LU .__