Im Strafbefehlsverfahren hat der Antrag mit der Einsprache zu erfolgen. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren können die Parteien somit die Gerichtsstandsfrage nicht mehr beurteilen lassen, weil der Antrag offensichtlich verspätet wäre (KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 5 zu Art. 41). 6.4 Erwägungen der Kammer Vorab ist zu bestimmen, ob der Deliktsort gemäss Art. 31 StPO im Kanton Bern oder im Kanton Luzern liegt. Die Kantonspolizei Bern wurde von der Staatsanwaltschaft unter zwei Malen beauftragt, Nachforschungen zur durchgeführten Radarmessung durchzuführen (pag. 22 ff.;