Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. Der Antrag, es sei das Verfahren an die zuständige Behörde weiterzuleiten, muss unverzüglich gestellt werden. Der letztmögliche Zeitpunkt für den noch rechtzeitigen Antrag kann im Vorverfahren fixiert werden. Im Strafbefehlsverfahren hat der Antrag mit der Einsprache zu erfolgen.