4 von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag gestellt oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen. Keine Verfolgungshandlungen werden mit der Registrierung eines Delikts, z.B. auf einem Radargerät vorgenommen (FINGERHUTH/LIEBER, a.a.o., N 28 f. zu Art. 31). Gemäss Art.