, N 12 zu Art. 31). Zuständig sind die Behörden des Ortes, an dem die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Als Verfolgungshandlungen gelten Vorkehrungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, die durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigt (BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 11 f. zu Art. 31).