Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Ort ein eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Danach ist primärer Gerichtsstand der Tatort, d.h. für den Fall, dass eine einzige Tat von einem einzigen Täter zur Diskussion steht, der Ort, wo der Täter in strafrechtlich relevanter Weise aktiv geworden ist (Ausführungs- oder Handlungsort; FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 12 zu Art. 31).