Es sei schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte erst nach Überfahren der Kantonsgrenze das Fahrzeug von 80 km/h auf 110 km/h beschleunigt habe. Im Übrigen sei die Bestreitung der Zuständigkeit der Berner Behörden verspätet erfolgt (pag. 115 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). 6.3 Allgemeines zur örtlichen Zuständigkeit Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).