Selbst wenn die Ausführungen des Beschuldigten zutreffen würden und sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Radaraufnahme vollständig auf dem Kanton Luzern befunden haben sollte, würde dies an der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nichts ändern. So oder anders lasse sich aus der Radarmessung sowie der Lage des Messgeräts an der Kantonsgrenze schliessen, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Luzern überschritten habe. Es sei schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte erst nach Überfahren der Kantonsgrenze das Fahrzeug von 80 km/h auf 110 km/h beschleunigt habe.