Auch wenn das Messgerät das Fahrzeug nur an einer bestimmten Stelle fotografiere, so sei es doch so, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung über eine gewisse Strecke erfolgt sei, da das Fahrzeug zunächst über die Höchstgeschwindigkeit beschleunigen bzw. wieder abbremsen müsse. Selbst wenn die Ausführungen des Beschuldigten zutreffen würden und sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Radaraufnahme vollständig auf dem Kanton Luzern befunden haben sollte, würde dies an der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nichts ändern.