Es sei an sich unstrittig, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten habe. Auch wenn das Messgerät das Fahrzeug nur an einer bestimmten Stelle fotografiere, so sei es doch so, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung über eine gewisse Strecke erfolgt sei, da das Fahrzeug zunächst über die Höchstgeschwindigkeit beschleunigen bzw. wieder abbremsen müsse.