Die Vorinstanz hielt fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Deliktsort im Einzelnen eingegangen werde. Bereits ohne eingehende Beweiswürdigung lasse sich jedoch festhalten, dass die Radarmessung unstrittig auf oder unmittelbar an der Kantonsgrenze erfolgt sei: Gemäss den polizeilichen Feststellungen habe sich das Fahrzeug beim Auslösen der Messung zu zwei Dritteln bereits im Kanton Luzern befunden, während sich der hintere Fahrzeugsdrittel noch im Kanton Bern befunden habe. Es sei an sich unstrittig, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten habe.