Im Bericht vom 20. Dezember 2016 werde angegeben, dass sich das Gerät unmittelbar hinter der dortigen Leitplanke in Fahrtrichtung G.________(Ort) befunden habe. Die Polizei habe bewusst und vorsätzlich den falschen Standort angegeben. Im Nachhinein habe bewiesen werden können, dass der Standort des Radarmessgerätes ca. 10 bis 15 Meter von der Leitplanke entfernt gewesen sei. Es sei ihnen bekannt gewesen, dass die Querung des Baches die Grenze zwischen Bern und Luzern darstelle. Trotzdem sei das Radarmessgerät einige Meter weiter hinten aufgestellt worden.