Der vorliegende Fall sei anders gelagert als der Sachverhalt im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23, wonach die Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen sei als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Die Vorinstanz halte fest, dass vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach die Berner Polizisten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich gegen die Zuständigkeitsordnung verstossen hätten. Im Bericht vom 20. Dezember 2016 werde angegeben, dass sich das Gerät unmittelbar hinter der dortigen Leitplanke in Fahrtrichtung G.________(Ort) befunden habe.