Aber genau das sei getan worden; es habe eine Geschwindigkeitskontrolle auf Luzernischem Boden stattgefunden, obwohl die Berner Polizei hierfür nicht zuständig gewesen wäre. Diese Geschwindigkeitskontrolle entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei deshalb widerrechtlich vorgenommen worden. Der vorliegende Fall sei anders gelagert als der Sachverhalt im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23, wonach die Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen sei als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses.